
VEREINSSTATUTEN
FITCOM
GYM Monkeys
I. Präambel
Die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt.
Sie beziehen sich
gleichermaßen auf alle Geschlechter.
II. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „FitCom GYM Monkeys“ Gesundheitsboxsportverein.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Er gehört dem Wiener Boxverband (WBV), dem
Österreichischem Boxverband (ÖBV) sowie der „Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich“ (ASKÖ) an.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) und
bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung durch sportliche Betätigung.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs.
2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege, Förderung und Beaufsichtigung des Boxsportes im Sinne der Richtlinien und Wettkampfbestimmungen des
Österreichischen Boxverbandes (ÖBV);
b) Pflege der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung insbesondere durch Trainings und wettbewerbsmäßiger
Ausübung des Boxsportes;
c) Durchführung und Teilnahme von Wettkämpfen (Turnieren) unter Aufsicht des ÖBV/WBV/EUBC/AIBA;
d) Durchführung und Teilnahme von Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen;
e) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;
f) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, die der Erreichung des Vereinszweckes dienen
g) Herausgabe von Zeitschriften und anderem Druckwerk;
h) Errichtung einer Bibliothek und Videothek;
i) Aus- und Weiterbildung Jugendlicher und Erwachsener im Boxsport und im Fitnessbereich ohne
wettkampforientierte Ausübung;
j) Ausbildung wettkampforientierter Sportler durch Kadertraining, Lehrgänge und Trainingslager.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden aufgebracht durch
a) Beiträge der Mitglieder (Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren, etc.)
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Initiativen wie gesellige Zusammenkünfte;
c) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder);
d) Förderbeiträge des Dach- und Fachverbandes, sowie der öffentlichen Hand;
e) Werbung jeglicher Art (einschließlich Fahnen-, Transparent- und Bandenwerbung);
f) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Erbschaften und Schenkungen;
g) Verpachtung einer Vereinskantine;
h) Vermietung oder sonstige Überlassung von vereinseigenen Sportanlagen oder Teilen davon, sowie von
vereinseigenen Sportgeräten;
i) Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Seminaren;
j) Sportlerablösen;
k) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);
l) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
m) Zinserträge und Wertpapiere;
n) Zufallsgewinne aus sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
o) Umsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen des internationalen und nationalen Fachverbandes und der AntiDoping-
Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) im Bereich des Fachverbandes.
III. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden.
Sie gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder
• sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder
• sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder
• sind Personen, die zu solchen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) Ehrenobmänner
• sind Personen, die aufgrund ihrer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit in ihrer Funktion von der
Generalversammlung zu solchen gewählt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(3) Die Ernennung zum Ehrenobmann erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines einzelnen Mitglieds durch die Generalversammlung.
(4) Vor Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig; diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils nach Ablauf der Mitgliedschaft zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereins;
c) ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen;
d) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.
(4) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht
zu.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.
3 genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Das Mitglied hat bis Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beträge zu entrichten, sowie den Mitgliederausweis und
sonstige vom Verein zur Verfügung gestellten Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was
Ansehen und Zweck des Vereins schädigt.
Sie haben die Vereinsstatuten, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(3) Sollte ein Mitglied mit den Zahlungen des Mitgliedsbeitrags in Verzug kommen, behält sich FitCom GYM Monkeys das Recht
vor, ab der dritten nicht fristgerecht erfolgten Zahlung infolge, den gesamten noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag fällig zu
stellen.
IV. Organe und Gremien
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (§§9 f; § 5 Abs. 1 VerG)
b) der Vorstand (§§11 ff; § 5 Abs. 1 VerG)
c) der Sportausschuss (§14)
d) die Rechnungsprüfer (§15)
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 (VerG).
Die ordentliche
Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c) auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG);
d) auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser
Statuten);
e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen.
(3) Zu allen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens
fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen.
Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung
genommen werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und
die Ehrenmitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet
und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Für die Funktion eines
Obmannes, Kassier, Schriftführers und deren Stellvertreter ist die Volljährigkeit erforderlich.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu einem
Beschluss der Generalversammlung ist, soweit in diesem Statut nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter/in oder
ihr Stellvertreter.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen, Beschlüsse
zu fassen.
(2) Insbesondere sind ihr vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung
samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnungen);
(b) Entlastung des Vereinsvorstandes;
(c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis maximal drei Mitgliedern darunter dem Obmann und seinem Stellvertreter.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung per Abstimmung einzuholen ist.
(2) Fällt der Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand
aufzunehmen (Beiräte).
Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die Hälfte der
Mitglieder stimmenmäßig vertreten ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich
zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des "Vier-Augen-Prinzips" die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie
Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären ist.
Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Generalversammlung gegenüber zu erklären.
Der Rücktritt wird
erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Status und
der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand, unter Berücksichtigung dieses Status, eine Geschäftsordnung
für den Vorstand beschließen.
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkung
Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Organ.
Insbesondere ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet:
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
c) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
d) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen, zur Beachtung allfälliger
gesetzlicher Bestimmungen, einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen
Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen;
e) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr
darf zwölf Monate nicht überschreiten (§21 Abs. 1 VerG);
f) innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung
(Bilanz) samt Vermögensbericht zu erstellen (§21 Abs 1 VerG);
g) eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und in dieser Tätigkeit
(Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung berichten (§20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den
betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§20 VerG);
h) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen
aufgezeigte Gefahren zu treffen (§21 Abs. 4 VerG);
i) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren;
geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer zu entbinden (§21 Abs. 4 VerG);
j) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
k) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren
innere Organisation zu regeln;
l) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.
§ 13 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des § 8 Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 14 Sportausschuss
Zur Beratung des Vorstandes in allen Sportbetrieb des Vereins betreffenden Angelegenheiten kann ein Sportausschuss eingerichtet
werden.
(1) Der Sportausschuss besteht aus
(a) dem Cheftrainer;
(b) den Vertretern der Aktiven, die nach einem vom Vorstand festzulegenden Verfahren, aus den die jeweilige Sportart
ausübenden Mitgliedern gewählt werden;
(c) vom Sportausschuss fallweise oder dauernd beigezogenen Beratern.
( (2) Der Sportausschuss wählt einen Vorsitzenden (Sportleiter) und einen Stellvertreter, welche von der Mitgliederversammlung
zu bestätigen sind.
Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand.
( (3) Der Sportausschuss wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, nach Bedarf
einberufen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; sie bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
(§ 15 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
( (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer einer Funktionsperiode des Vorstands gewählt;
Wiederwahl ist zulässig.
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
( (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie
haben der Generalversammlung über das Ereignis der Überprüfung zu berichten.
(V. Datenschutz
(§ 16 Datenschutz
Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten.
Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die
unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf,
Funktion im Verein und Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine
sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung, mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb
des Vereins verarbeitet und weitergeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung
von Informationsmaterial aller Art.
(VI. Anti-Doping-Bestimmung
(§ 17 Anti-Doping-Bestimmungen
( (1) Für die Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Doping-Regelungen des internationalen und nationalen
Verbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021.
( (2) Ein Vergehen gehen die obenstehenden Bestimmungen führt unverzüglich zum Ausschluss des Mitglieds.
(VII. Auflösung
(§ 18 Auflösung des Vereins
( (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen, Generalversammlung
und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
( (2) Eine derartige Generalversammlung ist dem ASKÖ – Bezirksverband oder ASKÖ – Landesverband mindestens vier Wochen
vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Generalversammlung entsenden kann.
( (3) Im Falle der Auflösung, oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks, hat die Generalversammlung einen
Abwickler zu bestellen und zu beschließen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Das Vereinsvermögen ist jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem
amtlichen Blatt zu verlautbaren.
VIII. Auslegung
§ 19 Auslegung der Statuten
In allen in den Statuten des „FitCom GYM Monkeys“ Gesundheitsboxsportverein nicht vorgesehenen Fällen, entscheidet
der Vorstand im Sinne der Statuten.
Obmann
Polic Nenad
Polic Nenad
Schriftführerin
Polic Sofija
Polic Sofija